ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Anwendung

1.1 Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Allgemeine Bedingungen“) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Danisense A/S („Verkäufer“), sofern zwischen dem Verkäufer und dem Kunden („Kunde“) nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Verkäufer und der Kunde werden je nach Kontext einzeln oder gemeinsam als „Partei“ oder „Parteien“ bezeichnet.
1.2 Änderungen oder Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger Geschäftsbedingungen des Kunden, sind nur gültig, sofern der Verkäufer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Angebote

2.1 Sofern im Angebot des Verkäufers nichts anderes schriftlich angegeben ist, steht das Angebot 30 Tage ab dem Datum des Angebots zur Annahme offen, vorausgesetzt, die Ware ist zum Zeitpunkt der Annahme noch nicht verkauft.
2.2 Sofern im Angebot des Verkäufers nichts anderes angegeben ist, verstehen sich alle Preise in Euro, ohne Mehrwertsteuer, Zölle, Steuern oder ähnliche bzw. sonstige öffentliche Abgaben und schließen keine Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung oder der Installation ein. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise bis zum Liefertermin in angemessenem Umfang anzupassen, um Schwankungen bei Wechselkursen, Einkaufspreisen, Zollsätzen, Frachtkosten und sonstigen Bedingungen Rechnung zu tragen, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen.

3. Bestellungen

3.1 Ein endgültiger und verbindlicher Vertrag zwischen den Parteien gilt erst dann als geschlossen, wenn der Verkäufer seine Zustimmung in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung erteilt hat.
3.2 Bei Abweichungen zwischen der Auftragsbestätigung des Verkäufers und der Bestellung des Kunden hat der Kunde unverzüglich Widerspruch einzulegen. Andernfalls ist der Kunde an den Inhalt der Auftragsbestätigung gebunden.

4. Lieferung

4.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Waren DAP (Incoterms 2020).

5. Zeitpunkt der Lieferung, Verzug

5.1 Haben die Parteien anstelle eines bestimmten Liefertermins eine Frist vereinbart, innerhalb derer die Lieferung zu erfolgen hat, so gilt diese Frist als an dem Tag beginnend, an dem der Vertrag geschlossen wurde.
5.2 Der Verkäufer hat den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Frist vornehmen kann oder wenn ihm bekannt wird, dass sich die Lieferung voraussichtlich verzögern wird. In dieser Benachrichtigung sind der Grund für die Verzögerung und, soweit möglich, auch der voraussichtliche Liefertermin anzugeben.
5.3 Verzögert sich die Lieferung der Ware aufgrund höherer Gewalt, vgl. nachstehende Ziffer 12, oder infolge von Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder von diesem zu vertretenden Handlungen oder Unterlassungen, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob die Ursache der Verzögerung vor oder nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist eintritt.
5.4 Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für Betriebsausfälle, Zeitverluste, entgangenen Gewinn, indirekte Schäden oder sonstige finanzielle Folgeschäden, die dem Kunden infolge der verspäteten Lieferung entstehen.
5.5 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Verkäufer zu Teillieferungen berechtigt.
5.6 Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er die Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin entgegennehmen kann oder wenn es wahrscheinlich ist, dass er die Annahme der Lieferung nicht vornehmen kann. In dieser Mitteilung sind der Grund für die Unmöglichkeit der Abnahme sowie, soweit möglich, der Zeitpunkt anzugeben, zu dem der Kunde voraussichtlich zur Abnahme in der Lage sein wird.
5.7 Nimmt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin ab, so veranlasst der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden.
5.8 Sofern die Nichtabnahme durch den Kunden nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist (vgl. Ziffer 12), ist der Verkäufer berechtigt, den Kunden schriftlich aufzufordern, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist abzunehmen. Kommt der Kunde dieser schriftlichen Aufforderung nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu kündigen. Alle dem Verkäufer durch diese Kündigung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

6. Bezahlung

6.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Kunde den vollständigen Kaufpreis netto Kasse vor der Lieferung zu dem in der Rechnung des Verkäufers angegebenen Termin zu zahlen.
6.2 Der Kunde hat die Zahlung tatsächlich zu leisten und ist nicht berechtigt, einen Teil des Kaufpreises für die Ware durch Aufrechnung zu begleichen.
6.3 Leistet der Kunde die vollständige Zahlung nicht fristgerecht, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,5 Prozent pro Monat oder Teil eines Monats ab Fälligkeit auf den fälligen Betrag zu berechnen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Eingang der Zahlung für diese Waren, einschließlich etwaiger Verzugszinsen, beim Verkäufer im ausschließlichen Eigentum des Verkäufers.

8. Zeichnungen und Beschreibungen

8.1 Sämtliche Angaben und Einzelheiten zu den Waren, einschließlich der Angaben zu Gewicht, Abmessungen, Kapazität, Preis, Leistung, technischen sowie sonstigen Informationen, die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthalten sind, gelten lediglich als ungefähre Angaben und sind nur dann verbindlich, wenn im Vertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
8.2 Zeichnungen, technische Unterlagen und sonstige Informationen, die der Kunde erhält, dürfen ohne die jeweils ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers ausschließlich für die Installation, Inbetriebnahme, den Betrieb und die Wartung der Waren verwendet werden und dürfen in keiner Weise an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden.

9. Rechte an geistigem Eigentum

9.1 Jede Vertragspartei behält sich das alleinige und ausschließliche Eigentum an ihren zugrunde liegenden Rechten des geistigen Eigentums vor, und keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist als Übertragung oder Lizenzierung dieser Rechte an die andere Vertragspartei auszulegen.
9.2 Der Verkäufer gewährt dem Kunden eine nicht ausschließliche, unbefristete, vollständig bezahlte, gebührenfreie, weltweite und übertragbare Lizenz zur Nutzung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, herausgegeben am: September 2023 Danisense A/S – DK-2630 Taastrup 9711000064 www.danisense.com die Nutzung des nachstehend aufgeführten Materials ausschließlich zum Zweck der Nutzung der Waren. Die dem Kunden gemäß dieser Ziffer 9.2 gewährte Lizenz umfasst sämtliches Material von Dritten (wie nachstehend definiert und vorbehaltlich der Einschränkungen in Ziffer 9.3).
9.3 Soweit Materialien, Komponenten, Informationen oder Rechte an geistigem Eigentum Dritter („Materialien Dritter“) in die Waren integriert sind oder für deren Nutzung, Betrieb oder Wartung in angemessener Weise erforderlich sind, gelten die in Ziffer 9.2 oben genannten Rechte, der Verkäufer, dass er über alle erforderlichen Lizenzrechte dieser Dritten verfügt, die erforderlich sind, um dem Kunden eine Lizenz zur Nutzung dieser Materialien Dritter zum Zweck der Nutzung der Waren zu gewähren, wobei dieses Lizenzrecht jedoch keinesfalls das Recht umfasst, diese Materialien Dritter zu ändern, zu verarbeiten oder weiterzuentwickeln.

10. Garantie und Mängel

10.1 Der Verkäufer gewährleistet, dass alle von ihm hergestellten Waren für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab dem Lieferdatum frei von Herstellungs- und Materialfehlern sind. Mängel, die auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Gewährleistung des Verkäufers.
10.2 Die Gewährleistung des Verkäufers gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Ware ordnungsgemäß transportiert, gehandhabt, gelagert, installiert und gemäß den Anweisungen des Verkäufers und/oder den allgemein anerkannten Branchenpraktiken verwendet wurde.
10.3 Für Teile, die in die vom Verkäufer gelieferten Waren eingebaut sind, jedoch nicht vom Verkäufer hergestellt wurden, gelten die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Unterlieferanten.
10.4 Sollten während der Gewährleistungsfrist an einem Teil eines vom Verkäufer gelieferten Produkts Herstellungs- oder Materialmängel auftreten, ist der Verkäufer nach eigenem Ermessen und innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt, den Mangel zu beheben oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen.
10.5 Der Kunde hat die Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt, zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Ware vertragsgemäß ist.
10.6 Der Kunde ist nur dann berechtigt, Schadensersatz wegen Nichtübereinstimmung mit der Bestellung geltend zu machen, wenn die Nichtübereinstimmung unverzüglich nach Erhalt der Ware gemeldet wird.
10.7 Der Verkäufer haftet nicht für Verluste, Aufwendungen oder Kosten, die im Zusammenhang mit der Annahme, der Nachbestellung, der Reparatur, der Entfernung oder der Durchführung anderer ähnlicher Maßnahmen in Bezug auf mangelhafte Waren oder Produkte entstehen, in die die Waren des Verkäufers eingearbeitet wurden.
10.8 Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für Betriebsausfälle, Zeitverluste, entgangenen Gewinn, indirekte Schäden oder sonstige finanzielle Folgeschäden.

11. Produkthaftung

11.1 Die Haftung des Verkäufers für Verletzungen oder Schäden, die durch seine Produkte verursacht werden, beschränkt sich auf die Haftung, die durch zwingende dänische gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist, einschließlich des konsolidierten Gesetzes Nr. 261 vom 20. März 2007 über die Produkthaftung in seiner jeweils geltenden Fassung.
11.2 Der Kunde hat den Verkäufer von jeglicher Haftung freizustellen, die dem Verkäufer von einem Dritten auferlegt wird, sofern der Verkäufer gemäß den nachstehenden Ziffern 11.3 und 11.4 nicht für einen solchen Verlust, eine solche Verletzung oder einen solchen Schaden haftet.
11.3 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden an Immobilien oder beweglichen Sachen, die entstehen, während sich die Ware im Besitz des Kunden befindet. Der Verkäufer haftet ferner nicht für Schäden an der Produktionsanlage des Kunden, an vom Kunden hergestellten Produkten oder an Produkten, in die die Ware des Verkäufers eingearbeitet wurde.
11.4 Der Verkäufer haftet nicht für Betriebsausfälle, Zeitverluste, entgangenen Gewinn, indirekte Schäden oder sonstige finanzielle Verluste. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, herausgegeben am: Sept. 2023 Danisense A/S – DK-2630 Taastrup 9711000064 www.danisense.com Folgeschäden.
11.5 Erhebt ein Dritter Schadensersatzansprüche gegen eine der Parteien, so hat diese Partei die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

12. Befreiung von der Haftung (Höhere Gewalt)

12.1 Eine Vertragspartei ist von der Haftung befreit, wenn die Erfüllung des Vertrags aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle dieser Vertragspartei liegen, unmöglich oder unverhältnismäßig belastend wird; dazu zählen unter anderem Betriebsstörungen in Produktionsstätten, Arbeitskämpfe, Brand, Pandemien, Krieg, Mobilmachung oder unvorhergesehene Einberufung zum Militär in vergleichbarem Umfang, Beschlagnahmung, Devisenkontrollen, Aufstände, Unruhen, Mangel an Transportmitteln, allgemeine Warenverknappung, Einschränkungen der Antriebskraft und/oder verspätete oder ausbleibende Lieferungen durch Unterlieferanten aufgrund eines solchen Ereignisses.
12.2 Eine Partei, die sich aufgrund höherer Gewalt auf eine Haftungsbefreiung beruft, hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Eintreten des Ereignisses höherer Gewalt zu unterrichten. Ferner hat die betreffende Partei die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen, sobald das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr vorliegt.
12.3 Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen, sofern sie der anderen Partei eine entsprechende schriftliche Mitteilung zukommen lässt.

13. Rechtsstreitigkeiten und anwendbares Recht

13.1 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder einem in diesem Zusammenhang geschlossenen Vertrag ergeben, ist ausschließlich das Stadtgericht Kopenhagen zuständig.
13.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, unterliegen diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie alle in diesem Zusammenhang geschlossenen Vereinbarungen dem dänischen Recht, wobei jedoch (i) alle Vorschriften zur Rechtswahl sowie (ii) das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“), das keine Anwendung findet.